Sehr geehrte Damen und Herren, Mandantinnen und Mandanten,
aus dem Hessischen Ministerium der Finanzen kamen heute (2020-03-27) folgende aktualisierte Informationen:
- Zu den steuerlichen Maßnahmen gehört, dass Unternehmerinnen und Unternehmer, die durch die Corona-Pandemie wirtschaftliche Schäden erleiden, ab sofort bis zum 31. Dezember 2020 eine – im Regelfall zinsfreie – Stundung von bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer) beantragen können. Hierbei werden keine strengen Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung gestellt. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird im Regelfall verzichtet.
- Es ist zu beachten, dass eine Stundung der Lohnsteuer nach § 222 Satz 3 der Abgabenordnung ausgeschlossen ist. Zudem ist es nicht möglich, bereits jetzt Stundungsanträge für in der Zukunft liegende Fälligkeiten zu stellen. Angemeldete oder festgesetzte und bereits geleistete Steuern können auch nicht aufgrund von Stundungsanträgen erstattet werden.
- Darüber hinaus werden die Finanzbehörden Steuerpflichtigen die Herabsetzung ihrer Steuervorauszahlungen erleichtern, wenn absehbar ist, dass die Umsätze bzw. Gewinne durch die Corona-Pandemie geringer ausfallen als bisher angenommen. Dies betrifft die Herabsetzung von Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer (incl. Solidaritätszuschlag) sowie des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlung. Die Herabsetzung ist für das laufende Kalenderjahr möglich. Sind für den Veranlagungszeitraum 2020, also für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer zum 10. März 2020 bzw. für die Gewerbesteuer zum 15. Februar 2020, bereits Vorauszahlungen geleistet worden, kann die Herabsetzung auch dazu führen, dass bereits entrichtete Vorauszahlungen erstattet werden. Ebenso können die Finanzämter krisenbetroffenen Unternehmern die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 erstatten.
- Außerdem wird regelmäßig bei Vollstreckungsschuldnern, die von der Corona-Pandemie nicht unerheblich betroffen sind, bis zum 31.Dezember 2020 von der Vollstreckung rückständiger oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdender Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer) abgesehen. In den betreffenden Fällen werden die zwischen dem 19. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge erlassen. Dadurch soll vermieden werden, dass Unternehmen durch kurzfristig nicht leistbare Steuerzahlungen Liquidität entzogen wird.
Zudem senden wir Ihnen anbei die Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfsprogramms für gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Corona-Virus-Pandemie 2020 in ihrer Existenz gefährdet sind (Corona-Virus-Soforthilfsprogramm Hessen 2020) vom 23.03.2020. Der zum Erhalt der Soforthilfe erforderliche Antrag kann ab dem 30. März 2020 beim Regierungspräsidiums Kassel gestellt werden. Das hierfür benötigte Antragsformular befindet sich zeitnah ebenfalls auf der Internetseite des Regierungspräsidiums unter http://www.rpkshe.de/Coronahilfe.
Mit freundlichen Grüßen
R+S TREUHAND Partnerschaft mbB
Kanzlei für Steuern und Recht